Wann übernimmt die Krankenkasse Krankengymnastik zu Hause?
Maßgeblich ist das Feld Hausbesuch auf der Heilmittelverordnung (Muster 13). Nach § 11 der Heilmittel-Richtlinie ist die Verordnung eines Hausbesuchs nur zulässig, wenn Sie die Praxis aus medizinischen Gründen nicht aufsuchen können oder wenn der Hausbesuch aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Fehlt dieser Vermerk, ist der Hausbesuch keine Kassenleistung, auch wenn Ihnen der Weg in die Praxis erhebliche Mühe bereitet.
Ob diese Voraussetzung vorliegt, beurteilt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt. Häufig betrifft das zum Beispiel:
- stark eingeschränkte Mobilität, etwa nach einem Sturz, wenn Sie die Wohnung nicht oder nur mit fremder Hilfe verlassen können
- die Zeit nach einer Operation, solange das betroffene Bein oder Gelenk nicht belastet werden darf
- schwere neurologische Erkrankungen, etwa nach einem Schlaganfall
- Pflegebedürftigkeit mit erheblich eingeschränkter Mobilität
- Palliativversorgung
Sprechen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt gezielt darauf an, wenn Ihnen der Weg in die Praxis aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, damit der Hausbesuch auf der Verordnung vermerkt werden kann.
Kosten eines Hausbesuchs
Ein Hausbesuch setzt in jedem Fall eine ärztliche Verordnung voraus, entweder als Heilmittelverordnung zulasten der Krankenkasse oder als Privatrezept. Die Behandlung wird wie in der Praxis abgerechnet; hinzu kommt eine Vergütung für den Hausbesuch.
| Vergleich | Kassenrezept mit vermerktem Hausbesuch | Privatrezept oder privat versichert |
|---|---|---|
| Behandlung | gesetzliche Zuzahlung | Preis der Leistung |
| Hausbesuch | rechnet die Praxis mit der Kasse ab; Sie leisten die gesetzliche Zuzahlung | 15 Euro je Besuch bei Rundum Gesund |
Die gesetzliche Zuzahlung beträgt für Versicherte ab 18 Jahren 10 Prozent der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung. Auf Privatrezept kosten 20 Minuten Krankengymnastik 35 Euro; zusammen mit dem Hausbesuchszuschlag von 15 Euro ergeben sich 50 Euro je Termin.
Ablauf eines Hausbesuchs
- Erstbefund in Ihrer Wohnung. Er unterscheidet sich von der Befunderhebung in der Praxis, da wir unmittelbar beurteilen können, wo sich Türschwellen befinden, wie hoch Ihr Bett ist und wo Sie sich im Alltag abstützen.
- Behandlung mit den vor Ort verfügbaren Mitteln. Für die meisten Techniken sind keine Geräte erforderlich.
- Übungen, die auf Ihre Wohnsituation abgestimmt sind, zum Beispiel am Küchentisch, an der Treppe oder im Flur.
- Hinweise zur Wohnraumanpassung, wo sie sinnvoll sind, etwa zur Höhe von Haltegriffen oder Stühlen oder zu Stolperstellen.
Was sich zu Hause besonders gut üben lässt
Wird der Hausbesuch aus medizinischen Gründen verordnet, lassen sich einige Behandlungsinhalte im häuslichen Umfeld sogar gezielter trainieren als in der Praxis:
- Gangschulung findet dort statt, wo Sie sich täglich bewegen.
- Transfers, also Lagewechsel wie vom Bett in den Stand oder vom Stuhl auf die Toilette, üben wir mit Ihren eigenen Möbeln.
- Sturzprophylaxe ist am wirksamsten unter realen Bedingungen, mit den vorhandenen Teppichkanten und den Lichtverhältnissen Ihrer Wohnung.
- Angehörige sind häufig anwesend und werden direkt angeleitet, was in der Praxis nur selten möglich ist.
Grenzen der Behandlung zu Hause
Im häuslichen Umfeld fehlen vor allem die Trainingsgeräte. Gerätegestützte Krankengymnastik, Zugapparate und die Trainingsfläche stehen nur in der Praxis zur Verfügung. Steht später der Kraftaufbau mit steigender Belastung im Vordergrund, ist die Behandlung in der Praxis besser geeignet; häufig ist eine Kombination aus beiden Behandlungsorten am sinnvollsten.
Hausbesuche bei Rundum Gesund
Seit 2026 sind die Hausbesuche bei Rundum Gesund ein eigener Bereich mit eigener Leitung, für den in der Praxis ein eigener Raum eingerichtet wurde. Wir behandeln Sie in Berlin-Wittenau und Umgebung auf Kassen- oder Privatrezept.
Auf Privatrezept beträgt der Hausbesuchszuschlag 15 Euro je Besuch. Alle Preise finden Sie unter Preise für Privatversicherte und Selbstzahler. Termine vereinbaren Sie über die Seite Kontakt oder telefonisch.
Quellen
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Heilmittel-Richtlinie, § 11 Ort der Leistungserbringung, abgerufen am 13.10.2026
- § 32 SGB V – Heilmittel, abgerufen am 13.10.2026
- § 61 SGB V – Zuzahlungen, abgerufen am 13.10.2026
- Angaben zur Praxis: Rundum Gesund, Stand Oktober 2026