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Ratgeber

Heilmittel­verordnung: wie lange ist das Rezept gültig?

Wie lange eine Heilmittelverordnung gültig ist: 28 Tage bis zur ersten Behandlung, 14 Tage bei dringlichem Bedarf, Folgen einer Unterbrechung, Muster 13.

Verfasst von
Verfasst von Blacklyne im Auftrag von Rundum Gesund
Aktualisiert
Aktualisiert am 13. Oktober 2026
Lesezeit
6 Minuten Lesezeit

Kurz zusammengefasst

Mit einer Heilmittelverordnung der gesetzlichen Krankenkasse muss die Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem Ausstellungsdatum beginnen. Ist ein dringlicher Behandlungsbedarf gekennzeichnet, muss sie spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen beginnen. Wird die laufende Behandlung länger als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Grundlage ist die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Wie lange ist eine Heilmittel­verordnung gültig?

Die Frist von 28 Kalendertagen beginnt mit dem Ausstellungsdatum der Verordnung und wird erst durch die erste Behandlung gewahrt; eine Anmeldung oder Terminvereinbarung genügt nicht. Ist auf der Verordnung ein dringlicher Behandlungsbedarf gekennzeichnet, muss die Behandlung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen beginnen. Nach Ablauf der Frist ist eine neue Verordnung erforderlich.

Diese Fristen legt die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in § 15 fest. Sie gelten für Kassenverordnungen und alle physiotherapeutischen Heilmittel, etwa Krankengymnastik, Manuelle Therapie, Manuelle Lymphdrainage und Massagetherapie.

Die Fristen im Überblick

SituationFrist nach HeilM-RL
Behandlungsbeginn, regulärinnerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung (§ 15)
Behandlungsbeginn bei gekennzeichnetem dringlichem Bedarfspätestens innerhalb von 14 Kalendertagen (§ 15)
Unterbrechung während der Behandlungsseriehöchstens 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung (§ 16 Abs. 4)
Verordnung des Krankenhauses im EntlassmanagementBeginn innerhalb von 7, Abschluss innerhalb von 12 Kalendertagen nach Entlassung (§ 16a)
Blankoverordnunghöchstens 16 Wochen ab Verordnungsdatum gültig (§ 13a)

Gezählt werden Kalendertage, Wochenenden und Feiertage also eingeschlossen. Bei einer Verordnung vom 1. März muss die erste Behandlung demnach spätestens am 29. März stattfinden.

Was passiert, wenn die Behandlung unterbrochen wird?

Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit, und die verbleibenden Behandlungseinheiten verfallen. Begründete Unterbrechungen muss die Therapeutin oder der Therapeut auf der Verordnung dokumentieren; dabei darf das Therapieziel nicht gefährdet werden. Was als angemessene Begründung gilt, regeln die Verträge zwischen Krankenkassen und Heilmittelerbringern.

Wenn Sie einen Urlaub oder einen Klinikaufenthalt planen, sprechen Sie uns deshalb rechtzeitig an. Wir legen die Termine dann so, dass die Serie nicht unterbrochen wird, oder besprechen mit Ihnen die verbleibenden Möglichkeiten.

Was steht auf dem Muster 13?

Heilmittel wie Physiotherapie werden auf der Heilmittelverordnung (Muster 13) verordnet. Dieses einheitliche Formular gilt für Physiotherapie, Podologie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sowie Ernährungstherapie. Für Sie sind nach § 13 HeilM-RL folgende Angaben von Bedeutung:

  • Diagnose (ICD-10-Code) und Diagnosegruppe, dazu die Leitsymptomatik, also die funktionelle oder strukturelle Schädigung, die behandelt werden soll
  • das Heilmittel, zum Beispiel Krankengymnastik oder Manuelle Lymphdrainage, bei der Lymphdrainage in der Regel einschließlich der Behandlungsdauer
  • die Anzahl der Behandlungseinheiten
  • die Therapiefrequenz, also die Zahl der Behandlungen pro Woche, auch als Spanne möglich
  • Hausbesuch ja oder nein
  • dringlicher Behandlungsbedarf, sofern gekennzeichnet

Änderungen und Ergänzungen der Verordnung bedürfen grundsätzlich einer erneuten Unterschrift der Ärztin oder des Arztes mit Datum; welche Angaben die Praxis nach Rücksprache selbst ergänzen darf, regelt Anlage 3 der Richtlinie. Prüfen Sie die Verordnung deshalb am besten direkt nach der Ausstellung.

Wie viele Behandlungen umfasst eine Verordnung?

Die zulässige Höchstmenge je Verordnung legt der Heilmittelkatalog je Diagnosegruppe fest. In der Physiotherapie sind es bei den meisten Diagnosegruppen, etwa bei Erkrankungen der Wirbelsäule (WS) und der Extremitäten (EX), bis zu sechs Behandlungseinheiten, bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems (ZN) und bei peripheren Nervenläsionen (PN) bis zu zehn. Reichen diese nicht aus, kann die Ärztin oder der Arzt weitere Verordnungen ausstellen, auch über die orientierende Behandlungsmenge der Diagnosegruppe hinaus (bei WS und EX bis zu 18 Einheiten), sofern sie medizinisch begründet sind.

Was ist ein langfristiger Heilmittelbedarf?

Bei bestimmten schweren und dauerhaften Erkrankungen besteht ein langfristiger Heilmittelbedarf. Die betreffenden Diagnosen sind in Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie aufgeführt, darunter einige neurologische Erkrankungen und Lymphödeme ab Stadium II. In diesen Fällen kann die Ärztin oder der Arzt die notwendigen Heilmittel je Verordnung für bis zu zwölf Wochen verordnen; Höchstmenge je Verordnung und orientierende Behandlungsmenge sind dann nicht bindend. Dasselbe gilt für Diagnosen mit besonderem Verordnungsbedarf nach § 106b SGB V.

Ist Ihre Erkrankung nicht gelistet, aber in Schwere und Dauer vergleichbar, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Genehmigung beantragen; ob das sinnvoll ist, klären Sie ärztlich.

Was kostet die Behandlung mit Verordnung?

Gesetzlich Versicherte leisten nach § 61 SGB V eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten und 10 Euro je Verordnung. Wer von der Zuzahlung befreit ist, zahlt nichts. Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag zu den Kosten der Lymphdrainage; die Regelung gilt für alle Heilmittel gleichermaßen.

Für Privatverordnungen gelten die Fristen der Heilmittel-Richtlinie nicht. Welche Kosten erstattet werden, regelt Ihr Versicherungstarif. Auch Privatversicherte und Selbstzahler behandeln wir nur auf ärztliche Verordnung, in diesem Fall auf Privatrezept; die Preise finden Sie unter Preise für Privatversicherte und Selbstzahler.

Ablauf bei Rundum Gesund

Rufen Sie uns möglichst an, sobald Ihnen die Verordnung vorliegt. Am Empfang prüfen wir, welche Termine innerhalb der Frist verfügbar sind. Bringen Sie die Verordnung zum ersten Termin mit, außerdem, falls vorhanden, den Nachweis über Ihre Zuzahlungsbefreiung.

Für einen Termin Krankengymnastik oder Manuelle Therapie auf Verordnung planen wir 25 Minuten ein, davon 20 Minuten Behandlungszeit; die übrige Zeit dient der Befunderhebung, der Dokumentation und dem Patientenwechsel. Ein Hausbesuch ist nur möglich, wenn er auf der Verordnung vermerkt ist. Den Ablauf beschreibt der Beitrag Krankengymnastik im Hausbesuch.

Wir rechnen mit allen gesetzlichen Krankenkassen und den Berufsgenossenschaften ab; Privatversicherte und Selbstzahler behandeln wir auf Privatrezept.

Häufige Fragen

Gilt die 28-Tage-Frist auch für RehaSport?

Nein. Rehabilitationssport nach § 64 SGB IX ist kein Heilmittel und wird auf einem eigenen Formular verordnet, dem Muster 56. Mehr dazu unter RehaSport: Verordnung und Kosten.

Kann ich mit einer laufenden Verordnung die Praxis wechseln?

Eine begonnene Behandlungsserie schließen Sie am besten in der Praxis ab, in der Sie sie begonnen haben. Wenn Sie wechseln möchten, klären Sie das vorab mit beiden Praxen.

Reicht es, wenn ich innerhalb der Frist anrufe?

Nein. Maßgeblich für die Frist ist der Tag der ersten Behandlung. Rufen Sie deshalb möglichst früh an, dann ist die Aussicht auf einen Termin innerhalb der 28 Tage am größten.

Wo kann ich in Berlin-Wittenau meine Heilmittel­verordnung einlösen?

Bei Rundum Gesund in der Wittenauer Straße 9, 13435 Berlin. Einen Termin erhalten Sie unter 030-7672 6377 oder über Kontakt.

Quellen