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Für Bewerberinnen und Bewerber

Physio­therapeut: Job wechseln und formgerecht kündigen

Als Physiotherapeut den Job wechseln: Kündigungsfrist nach § 622 BGB, Formvorschriften der Kündigung und Kriterien für die Wahl der neuen Praxis.

Verfasst von
Verfasst von Blacklyne im Auftrag von Rundum Gesund
Aktualisiert
Aktualisiert am 13. Oktober 2026
Lesezeit
5 Minuten Lesezeit

Kurz zusammengefasst

Wenn du als Physiotherapeut den Job wechseln willst und dein Arbeitsvertrag nichts Abweichendes regelt, gilt nach § 622 BGB eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. In der Probezeit beträgt die Frist zwei Wochen. Die nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten längeren Fristen gelten gesetzlich nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber, werden in vielen Verträgen jedoch auf beide Seiten übertragen. Die Kündigung muss in Papierform mit deiner eigenhändigen Unterschrift beim Arbeitgeber eingehen.

Physio­therapeut: Job wechseln – welche Kündigungsfrist gilt?

Die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB) rechnet sich ab dem Zugang der Kündigung. Geht sie am 10. März zu, endet das Arbeitsverhältnis am 15. April; geht sie am 20. März zu, endet es am 30. April. Während der Probezeit, die höchstens sechs Monate dauern darf, beträgt die Frist zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag.

Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Fristen. Nach dem Gesetz gilt das allerdings nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber:

Beschäftigt seitFrist für den Arbeitgeber
2 Jahren1 Monat zum Monatsende
5 Jahren2 Monate zum Monatsende
8 Jahren3 Monate zum Monatsende
10 Jahren4 Monate zum Monatsende
12 Jahren5 Monate zum Monatsende
15 Jahren6 Monate zum Monatsende
20 Jahren7 Monate zum Monatsende

Viele Arbeitsverträge übertragen diese verlängerten Fristen auf beide Vertragsparteien, was rechtlich zulässig ist. Für dich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer darf die Frist jedoch nie länger sein als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Prüfe deshalb zuerst deinen Vertrag, bevor du die Frist berechnest.

Formvorschriften der Kündigung

Eine Kündigung bedarf der Schriftform, also der Papierform mit deiner eigenhändigen Unterschrift (§ 623 BGB). Eine E-Mail, ein Fax oder eine Kurznachricht genügt dieser Form nicht, auch nicht mit eingescannter Unterschrift.

Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber. Am sichersten ist die persönliche Übergabe, bei der du dir den Empfang mit Datum auf einer Kopie bestätigen lässt. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Im Anschluss sind folgende Punkte zu klären:

  • Resturlaub. Du nimmst ihn bis zum letzten Arbeitstag. Ist das nicht mehr möglich, wird er abgegolten, also ausgezahlt (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
  • Überstunden. Kläre, ob sie ausgezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden.
  • Arbeitszeugnis. Du hast auf Verlangen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, das auch Leistung und Verhalten beurteilt (§ 109 GewO). Fordere es frühzeitig an, damit es zum letzten Arbeitstag vorliegt.
  • Laufende Fortbildung. Enthält dein Vertrag eine Rückzahlungsklausel, prüfe sie vor der Kündigung. Die rechtlichen Maßstäbe erläutert der Beitrag zur Rückzahlungsklausel bei Fortbildung.

Hast du noch keine neue Stelle, musst du dich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, und zwar spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Liegen weniger als drei Monate dazwischen, hast du ab Kenntnis der Beendigung drei Tage Zeit (§ 38 Abs. 1 SGB III).

Aufhebungsvertrag oder Kündigung?

Mit einem Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu jedem beliebigen Datum beendet werden, auch vor Ablauf der Kündigungsfrist. Das ist hilfreich, wenn die neue Praxis einen früheren Arbeitsbeginn wünscht.

Liegt bereits ein unterschriebener neuer Arbeitsvertrag vor, ist das in der Regel unproblematisch. Ohne Anschlussbeschäftigung kann ein Aufhebungsvertrag dagegen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen, weil du die Beendigung selbst herbeigeführt hast (§ 159 SGB III).

Darfst du Patientinnen und Patienten mitnehmen?

Patientinnen und Patienten entscheiden frei, wo sie sich behandeln lassen. Solange dein Arbeitsverhältnis besteht, darfst du sie jedoch nicht aktiv abwerben. Danach bist du frei, sofern dein Vertrag kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthält.

Ein solches Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn die Praxis dir dafür eine Karenzentschädigung zusagt. Nach § 74 Abs. 2 HGB, der über § 110 GewO für alle Arbeitsverhältnisse gilt, muss diese für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte deiner zuletzt bezogenen Vergütung betragen. Fehlt die Zusage, bist du an das Verbot nicht gebunden.

Wann ein Wechsel sinnvoll ist

Viele bleiben länger als sinnvoll in einer Stelle, weil sie das Team schätzen oder ihre Stammpatientinnen und Stammpatienten weiter betreuen möchten. Folgende Anzeichen sprechen dafür, sich nach einer neuen Stelle umzusehen:

  • Die Dokumentation erledigst du regelmäßig in der Pause oder nach Feierabend.
  • Du nimmst während der Behandlung Telefonate an und trägst Termine selbst ein.
  • Fortbildungen werden seit Jahren in Aussicht gestellt, aber nie genehmigt.
  • Dein Stundenlohn ist trotz neuer Zertifikate unverändert geblieben.

Worauf du bei der neuen Praxis achten solltest

Stelle im Vorstellungsgespräch Fragen, deren Antworten sich konkret beziffern lassen:

  1. Wie lang ist der Behandlungstakt? 25 Minuten lassen mehr Spielraum als 20 Minuten.
  2. Wer übernimmt Terminvergabe, Telefon und Verordnungen? Gibt es einen Empfang, kannst du dich auf die Arbeit mit den Patientinnen und Patienten konzentrieren.
  3. Wie ist die Fortbildung geregelt? Frag nach dem Zuschuss und danach, wer deine Patientinnen und Patienten während der Fortbildung übernimmt.
  4. Wie hoch ist der Stundenlohn, und wie viele Wochenstunden umfasst die Stelle? Erst beide Angaben zusammen ergeben dein Monatseinkommen.
  5. Ist ein Probetag vorgesehen? Ein Tag im Praxisalltag sagt mehr über das Team aus als jede Stellenanzeige.

Vertiefende Informationen enthalten die Beiträge Bewerbung als Physiotherapeut und Arbeitszeit und Behandlungstakt.

Ablauf eines Wechsels zu Rundum Gesund

Unterschreibe den neuen Vertrag, bevor du kündigst. Bei uns kannst du dich bereits melden, während du noch in deiner bisherigen Stelle tätig bist. Über die Bewerbung genügen dein Name und eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse; ein Lebenslauf ist nicht erforderlich. Vor Vertragsabschluss lernst du die Praxis an einem Probetag kennen.

In unserer Praxis in Berlin-Wittenau arbeitest du bei Krankengymnastik und Manueller Therapie im 25-Minuten-Takt. Terminvergabe, Telefon und Verordnungen übernehmen vier Empfangskräfte. Du erhältst 22–28 Euro brutto pro Stunde, je nach Qualifikation und Erfahrung, und hast 30 Urlaubstage bei einer Fünftagewoche; bei weniger Wochenarbeitstagen entsprechend umgerechnet. Fortbildungen wählen wir gemeinsam aus. Zuschuss und Freistellung vereinbaren wir vorab, und das Team übernimmt während deiner Fortbildung deine Patientinnen und Patienten. Hinzu kommen ein Zuschuss zur BVG-Karte, Dienstrad-Leasing, ein eigenes Tablet, das du auch privat nutzen darfst, und eine betriebliche Altersvorsorge.

Die offenen Stellen findest du unter Physiotherapeut:in, Physiotherapeut:in Hausbesuche und Sporttherapeut:in / Übungsleiter:in Rehabilitationssport.

Häufige Fragen

Kann ich mich bei Rundum Gesund in Reinickendorf bewerben, bevor ich gekündigt habe?

Ja. Du meldest dich über die Bewerbung, und wir lernen uns im Gespräch und an einem Probetag kennen. Die Kündigung ist erst erforderlich, wenn der neue Vertrag unterschrieben ist.

Ist eine Kündigung während einer Arbeitsunfähigkeit möglich?

Ja. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung steht einer Kündigung nicht entgegen, und die Kündigungsfrist läuft regulär.

Muss die Kündigung begründet werden?

Nein. Eine ordentliche Kündigung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer bedarf keiner Begründung. Ein kurzer Satz mit dem Beendigungsdatum und deine Unterschrift genügen.

Was geschieht mit dem Resturlaub?

Du nimmst ihn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Ist das nicht mehr möglich, muss die Praxis ihn dir nach § 7 Abs. 4 BUrlG auszahlen.

Quellen